SONSTIGES 

    

Jeder Wohnungs- bzw. Teileigentümer haftet für seine Familienangehörigen, sein Dienstpersonal oder für Besucher sowie für seine Mieter hinsichtlich der Beachtung dieser Hausordnung, auch wenn bei Zuwiderhandlungen kein Verschulden des Eigentümers selbst vorliegen sollte. Der Eigentümer ist verpflichtet, bei Vermietung seines Eigentums dem Mieter diese Hausordnung auszuhändigen.

 

Beschwerden über die Nichtbeachtung einzelner Bestimmungen dieser Hausordnung  sind dem Verwalter schriftlich unter  Hinweis auf Fakten und Daten  - nicht in anonymer Form - zuzuleiten.

 

Der Hausmeister ist angewiesen, ebenfalls auf die Einhaltung der Hausordnung zu achten.

 

Die Eltern von Kindern sind gehalten, darauf zu achten, dass die Aufzüge nicht als Spielräume von Kindern missbraucht werden. Für alle schuldhaften Beschädigungen haften die verantwortlichen Verursacher von Schäden, bei Kindern deren aufsichtspflichtige Eltern oder Erziehungsberechtigte.

 

Über Ergänzungen und Änderungen dieser Hausordnung entscheiden die Eigentümer unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung mehrheitlich. Sollten einige Bestimmungen dieser Hausordnung gerichtlicher Gültigkeitskontrolle im Einzelfall nicht standhalten, werden ungültige Bestimmungen durch sinngemäß gültige ersetzt (ebenfalls mit einfacher Beschlussmehrheit).