- Fortsetzung -
Im Winter ist dafür zu sorgen (auch bei längerer Abwesenheit), dass alle wasserführenden Leitungen (Be- und Entwässerung, Heizung) vor Frost geschützt werden. Weiterhin besteht grundsätzlich die Eigentümer-Verpflichtung, Balkone von Schnee und Eis (ohne Salzen zu dürfen) möglichst frei zu halten.
Unter Druck stehende Wasseranschlüsse (insbesondere von Geschirrspül- und Waschmaschinen) sollten zumindest bei mehr als 1-tägiger Abwesenheit gesichert/abgedreht werden.
Das Grillen auf Balkonen und Terrassen ist nicht gestattet.
Bewohner, die ihre Wohnung über einen mehr als 3-tägigen Zeitraum unbewohnt lassen wollen, haben einen Schlüssel ihrer Wohnung einer bekannten und leicht erreichbaren Vertrauensperson oder dem Hausmeister (in versiegeltem Umschlag) auszuhändigen, um im Notfall zur Verhütung bzw. Beseitigung von Schäden das Betreten der Wohnung zu ermöglichen. Der Hausmeister soll eine fremde Wohnung allerdings nur mit einer oder mehreren Zeugenpersonen betreten.
In Sondereigentumsräumen (insbesondere Kellern und Speichern) sowie gemeinschaftlichen Räumlichkeiten dürfen keine brennbaren, explosiven oder giftigen/ätzenden Materialien und Flüssigkeiten gelagert/ aufbewahrt werden.
Die Benutzung gemeinschaftlicher Garten- und Raumflächen bedarf mangels spezieller Vereinbarung eigener Beschlußregelungen der Eigentümer. Existieren keine anderslautenden Vereinbarungen oder Beschlüsse, ist das Betreten von angelegten Garten- und Rasenflächen im Interesse der Gesamtgemeinschaft nicht gestattet. Das Ballspielenauf dem gemeinschaftlichen Grundstück (Hof, Garten) ist grundsätzlich untersagt.
Eigentümer, die ihre Wohnungen vermieten, sind verpflichtet, die Hausverwaltung von Ein- und Auszügen schriftlich in Kenntnis zu setzen und die Namen der Mieter bekanntzugeben. Für das Klingeltableau und die Briefkastenanlage dürfen nur einheitliche Namensschilder verwendet werden, die der Hausmeister nach Anforderung zu Lasten des Eigentümers bzw. Mieters bestellt.
Das Rauchen in gemeinschaftlichen Räumen des Hauses (insbesondere in Aufzügen, Fluren, Treppenhäusern, Kellergängen, Wasch-, Trocken- und Abstellräumen usw.) ist nicht gestattet.