Als grundsätzliche Ruhezeiten in den Monaten Mai bis August werden die täglichen Zeiträume von 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr und in den übrigen Monaten von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr festgelegt. Zusätzlich zu diesen Ruhezeiten besteht an normalen Werktagen und Samstagen während den gesetzlich vorgeschriebenen Zeiten zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen generell Ruhezeit.
In den vereinbarten Ruhezeiten dürfen keine ruhestörenden Arbeiten vorgenommen werden (wie z.B. Teppichklopfen o.ä., handwerkliche mit Lärm verbundene Hobby-Arbeiten etc.). Dies gilt auch für Arbeiten in Kellerräumen und auf bzw. in gemeinschaftlichen Flächen und Räumen in und außer Haus.
Das Musizieren in Wohnungen ist ebenfalls grundsätzlich in den vorgenannten Ruhezeiten nicht gestattet.
Musikinstrumente sind darüber hinaus - soweit möglich - Schall zu dämpfen.
Tonträger dürfen nicht über Zimmerlautstärke hinaus eingestellt werden; sie dürfen auch nicht beigeöffnetem Fenster oder auf Balkonen, Loggien oder Terrassen betrieben werden. Gleiches gilt für Benutzungsgeräusche von genehmigungsfreien – möglicherweise jedoch lärmstörenden – Maschinen/Haushaltsgeräten (wie z.B. Wasch-, Näh-, Küchen- und Schreibmaschinen sowie Staubsaugern).
Eltern und Erziehungsberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass unübliche Ruhestörungen durch Kinder - insbesondere in den vereinbarten Ruhezeiten - vermieden werden. Das Spielen ist insbesondere nicht erlaubt in Kellerräumen, Hausgängen, Liften, Fluren und Treppenhäusern.
Es ist auch darauf zu achten, dass generell und insbesondere während den Ruhezeiten Haus- und Wohnungstüren leise geschlossen werden und bei Zu- und Abfahrten zu oder von Stellplätzen jeglicher unnötiger Lärm vermieden wird. Besucher/Gäste sind zur Nachtzeit leise zu verabschieden. Treppenhäuser und Flure dürfen in den vereinbarten Ruhezeiten nicht mit Holzschuhen (Kleppern) begangen werden.
Gästepartys in Wohnungen, bei denen (z.B. durch Musik und Tanz) die festgelegten Ruhezeiten überschritten werden, sind grundsätzlich einmal im Jahr gestattet, allerdings insoweit auch eingeschränkt bis längstens 24.00 Uhr. Solche Partys und ähnliche geräuschvolle Veranstaltungen sind jedoch vorher unmittelbar betroffenen Nachbarbewohnern anzukündigen.