- Fortsetzung -
Das Auftreten von Ungeziefer in Wohnungen ist dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen (z.B. Befall von Schaben / Kakerlaken / Silberfischen usw.). Kammerjägern darf der Zutritt zu Wohnungen nicht verwehrt werden.
In Treppenhäusern, Außenanlagen, Kellergängen und Fluren dürfen keine Gegenstände (z.B. Schuhe, Schränke, Schirmständer o.ä.) abgestellt werden. Fahrräder, Kinderwagen, Schlitten und dergleichen sind grundsätzlich nur im Fahrradkeller auf den hierfür vorgesehenen Plätzen oder innerhalb des Sondereigentums (im eigenen Keller) zu deponieren. Sie sind über Flure und Treppen zu tragen. Etwa verursachte Verschmutzungen gemeinschaftlicher Flächen sind sofort zu beseitigen. Motorfahrzeuge dürfen grundsätzlich nicht in Kellern abgestellt werden.
Balkone und Terrassen dürfen ebenfalls nicht als Abstell- oder Lagerflächen benutzt werden (Ausnahmen: übliche Tische, Stühle, Liegen, Sonnenschirme, Pflanzen). Blumenkästen sind grundsätzlich balkoninnenseitig anzubringen. Für die kontinuierliche Gully- und eventuelle Balkon- bzw. Terrassen-Regenrinnenreinigung ist der jeweilige Eigentümer allein verantwortlich.
In Erfüllung versicherungsrechtlicher Vorschriften und zum Schutze der Hausbewohner sind die Haustüren vom 01. Oktober bis zum 31. März eines Jahres um 20.00 Uhr und in den übrigen Monaten um 22.00 Uhr zu versperren. Jeder Hausbewohner, der nach den genannten Uhrzeiten noch ein- oder ausgeht, hat die Türen wieder ordnungsgemäß zu verschließen. Tagsüber ist darauf zu achten, dass die Haustüren nach der Benutzung wieder in das Schloss einrasten.
Im Keller sind die Fenstergitter grundsätzlich geschlossen zu halten. Bei Regen, Sturm und Schnee sind darüberhinaus die Fenster – soweit vorhanden – in Kellerabteilen zu schließen. Entsteht durch die Nichtbefolgung dieser Anordnung Schaden an fremdem Eigentum, so haftet der betreffende Kellereigentümer.
Für den Anschluß von Rundfunk- und Fernsehgeräten dürfen grundsätzlich nur die vorgeschriebenen Spezial-Anschlusskabel/-Anschlüsse/-Decoder an das SAT-Fernsehen verwendet werden.
Das Anbringen von gesonderten Außenantennen (einschließlich Einzel-Parabolantennen) und Funkamateur-Antennen ist grundsätzlich ohne bestandskräftige Beschlussgenehmigung der Eigentümergemeinschaft nicht gestattet. Insbesondere für ausländische Bewohner mit Wunsch auf Information durch heimische Sender wurde Anfang 2015 die SAT-Anlage für alle Hausbewohner installiert. Fragen zum SAT-Empfang sind an die Hausverwaltung Lapp zu richten.